Privatgutachten
Hierzu zählen alle Gutachten, die nicht von einer sogenannten "heranziehenden Stelle" im Sinne des § 1 JVEG beauftrag werden.
Inhalt und Umfang des Gutachtens werden vom Auftraggeber und dem Sachverständigen gemeinsam erarbeitet. Alle für den zu begutachtenden Sachverhalt wichtige Fakten sind festzulegen. Hierbei ist auch geboten, dass man während dieses Prozesses über die Grenzen des Auftrages hinausschaut.
Ein Privatgutachten kann die Basis für Verhandlungen mit Firmen oder auch die Grundlage eine gerichtlichen Auseinandersetzung sein.
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